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   VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281   

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VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281 (https://dejure.org/2014,16598)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281 (https://dejure.org/2014,16598)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Au 2 K 13.1281 (https://dejure.org/2014,16598)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Nach der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Rechtslage entfiel mangels Existenz einer 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB entsprechenden Anrechnungsnorm bei einem Wechsel des Eigentümers eines beitragspflichtigen Grundstücks vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer an die Gemeinde geleisteten Vorausleistung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da der mit der Vorausleistung verfolgte Zweck der vorgezogenen Finanzierung der gemeindlichen Erschließungsaufwendungen und der späteren Verrechnung mit der endgültigen Beitragsforderung nicht mehr zu erreichen war (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 und 8 C 2.81 - BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951 = ZKF 1983, 56).

    Da es mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung vor allem der Zweck einer vertraglich geregelten Vorauszahlung als eine Leistung auf die später entstehende persönliche Erschließungsbeitragsschuld rechtfertigt, die Zahlung bezüglich der Anrechnung auf die endgültige Beitragspflicht ebenso wie eine durch Verwaltungsakt festgesetzte Vorausleistung zu behandeln, kommt es für die Frage des Bestehens eines Rückerstattungsanspruchs auf die rechtliche Form der Vorausleistungserhebung - hier durch notariellen Vertrag - nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1981, a.a.O.).

    Der an den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und damit hinsichtlich des Verfahrens aufgrund Verweisung im Wesentlichen an der Abgabenordnung zu messende abgabenrechtliche Rückerstattungsanspruch (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG, § 37 Abs. 2 AO) des Klägers war zusammen mit der (in § 135 Abs. 1 BauGB gesetzlich geregelten) Fälligkeit der gegenüber den späteren Grundstückseigentümern ... und ... durch die Bescheide vom 1. August 2001 geltend gemachten endgültigen Erschließungsbeitragsforderungen am 5. September 2001 fällig geworden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.9.1981, a.a.O.; HessVGH, B.v. 13.3.1990 - 5 TH 3640/87 - KStZ 1990, 177).

    Eine solche Konnexität entspricht weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.9.1981, a.a.O.), noch ist dies im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Schutz der Kommunen vor dem Ausfall von Beitragsforderungen und der möglichen Belastung der kommunalen Haushalte erforderlich.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.9.1981, a.a.O.) wird zwar der Rückerstattungsanspruch erst fällig, wenn die endgültige Beitragsforderung der Gemeinde fällig wird.

  • VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 2 K 11.304

    Eine den Erlass einer Erschließungsbeitragsforderung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Da der Antrag von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 abgelehnt wurde, erhob der Kläger Klage, die abgewiesen wurde (VG Augsburg, U.v. 24.5.2012 - Au 2 K 11.304).

    In dem unter dem Aktenzeichen Au 2 K 11.304 von ... geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass die endgültige Erschließungsbeitragsforderung bis zum 31. Dezember 2008 gestundet gewesen sei.

    Der Auffassung des Klägers, wonach die Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheids im Fall ... mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Jahr 2013 eingetreten sein soll, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren Au 2 K 11.304 und dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahrens 6 ZB 12.1818 nicht um eine die Bestandskraft verhindernde Anfechtungsklage gehandelt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten der Verfahren Au 2 K 11.304 und Au 2 K 02.780 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Dem Berufen der Beklagten auf die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs kann der Kläger - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte letztlich um den Vorausleistungsbetrag bereichert bleibt - nicht den auch im öffentlichen Recht geltenden - aus § 242 BGB abgeleiteten - Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten (s. hierzu bereits VG Augsburg, U.v. 24.5.2012 - Au 2 K 11.304 - juris Rn. 34 f.).

  • VGH Bayern, 01.08.2013 - 6 ZB 12.1818

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung durch Voreigentümer vor Inkrafttreten

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 1.8.2013 - 6 ZB 12.1818).

    Auf entsprechenden Antrag der Parteien war mit Beschluss vom 8. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 6 ZB 12.1818 angeordnet worden.

    Der Auffassung des Klägers, wonach die Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheids im Fall ... mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Jahr 2013 eingetreten sein soll, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren Au 2 K 11.304 und dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahrens 6 ZB 12.1818 nicht um eine die Bestandskraft verhindernde Anfechtungsklage gehandelt habe.

    Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der von ihm gezahlten Vorausleistung gegen die Beklagte war mit Unanfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Augsburg - Vollstreckungsgericht - zugunsten von ... im Zwangsversteigerungsverfahren ... vom 25. Januar 1985 dem Grunde nach entstanden, da der Kläger damit vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 90 Abs. 1 ZVG a.F. das Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. ... (alt) verloren hatte und dies dazu führte, dass für ihn keine Verpflichtung mehr zur Leistung des endgültigen Erschließungsbeitrags für dieses Grundstück entstehen konnte (BayVGH, B.v. 1.8.2013 - 6 ZB 12.1818 - juris Rn. 6).

    Da im vorliegenden Fall - das Eigentum an dem beitragspflichtigen Grundstück ging vor dem 1. Juli 1987 vom Kläger auf den Ersteher über - die alte Rechtslage fort galt, war eine Anrechnung der vom Kläger erbrachten Vorausleistung auf die Beitragspflicht des Erwerbers nach der durch das Inkrafttreten des BauGB zum 1. Juli 1987 neu geschaffenen Rechtslage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1997 - 8 C 42.95 - NVwZ 1998, 294; BayVGH, B.v. 1.8.2013, a.a.O.; B.v. 15.12.2008 - 6 ZB 05.721 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 44).

  • VG Augsburg, 20.01.2005 - Au 2 K 02.780
    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Die von letzterem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage blieb ebenso erfolglos (VG Augsburg vom 20.1.2005 - Au 2 K 02.780) wie der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung (BayVGH vom 15.12.2008 - 6 ZB 05.721).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten der Verfahren Au 2 K 11.304 und Au 2 K 02.780 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Allein mit der Stundung der endgültigen Beitragsforderung gegenüber ... war es der Beklagten ohne Zustimmung des Gläubigers des Rückerstattungsanspruchs rechtlich nicht möglich, den Fälligkeitszeitpunkt für diesen Anspruchs zu ändern und - wie hier - zeitlich (bis zu dem letztlich im Dezember 2008 erfolgten Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Au 2 K 02.780) weiter hinausschieben.

  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 6 ZB 05.721

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vertragliche Leistungspflicht;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Die von letzterem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage blieb ebenso erfolglos (VG Augsburg vom 20.1.2005 - Au 2 K 02.780) wie der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung (BayVGH vom 15.12.2008 - 6 ZB 05.721).

    Da im vorliegenden Fall - das Eigentum an dem beitragspflichtigen Grundstück ging vor dem 1. Juli 1987 vom Kläger auf den Ersteher über - die alte Rechtslage fort galt, war eine Anrechnung der vom Kläger erbrachten Vorausleistung auf die Beitragspflicht des Erwerbers nach der durch das Inkrafttreten des BauGB zum 1. Juli 1987 neu geschaffenen Rechtslage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1997 - 8 C 42.95 - NVwZ 1998, 294; BayVGH, B.v. 1.8.2013, a.a.O.; B.v. 15.12.2008 - 6 ZB 05.721 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 44).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Würde der Rückerstattungsanspruch rechtlich - unter Außerachtlassung des subsidiären Charakters dieses Rechtsinstituts - als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch qualifiziert, der den in §§ 812 ff. BGB geregelten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen folgt und für den ursprünglich eine 30jährige Verjährungsfrist galt, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) in eine dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB n.F. modifiziert wurde (s. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225; U.v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153; OVG NW, U.v. 17.12.2012 - 12 A 876/12 - juris Rn. 45 ff.), hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet.
  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Würde der Rückerstattungsanspruch rechtlich - unter Außerachtlassung des subsidiären Charakters dieses Rechtsinstituts - als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch qualifiziert, der den in §§ 812 ff. BGB geregelten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen folgt und für den ursprünglich eine 30jährige Verjährungsfrist galt, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) in eine dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB n.F. modifiziert wurde (s. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225; U.v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153; OVG NW, U.v. 17.12.2012 - 12 A 876/12 - juris Rn. 45 ff.), hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet.
  • BVerwG, 24.01.1997 - 8 C 42.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Gläubiger eines Anspruchs auf

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Da im vorliegenden Fall - das Eigentum an dem beitragspflichtigen Grundstück ging vor dem 1. Juli 1987 vom Kläger auf den Ersteher über - die alte Rechtslage fort galt, war eine Anrechnung der vom Kläger erbrachten Vorausleistung auf die Beitragspflicht des Erwerbers nach der durch das Inkrafttreten des BauGB zum 1. Juli 1987 neu geschaffenen Rechtslage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1997 - 8 C 42.95 - NVwZ 1998, 294; BayVGH, B.v. 1.8.2013, a.a.O.; B.v. 15.12.2008 - 6 ZB 05.721 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 44).
  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044

    Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Für den Fall der Anwendbarkeit von Art. 71 Abs. 1 AGBGB wäre der Erstattungsanspruch des Klägers bereits mit Ablauf der dreijährigen Geltendmachungsfrist Ende des Jahres 2004 bzw. ohne Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen Ende 2011 erloschen gewesen (s. zur Anwendbarkeit der Regelung z.B. VG Augsburg, U.v. 30.1.2014 - Au 5 K 10.2044 - juris Rn. 151 ff.; VG München, U.v. 13.3.2007 - M 2 K 06.129 - juris Rn. 48 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - 12 A 876/12

    Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches eines Landes

    Auszug aus VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 2 K 13.1281
    Würde der Rückerstattungsanspruch rechtlich - unter Außerachtlassung des subsidiären Charakters dieses Rechtsinstituts - als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch qualifiziert, der den in §§ 812 ff. BGB geregelten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen folgt und für den ursprünglich eine 30jährige Verjährungsfrist galt, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) in eine dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB n.F. modifiziert wurde (s. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225; U.v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153; OVG NW, U.v. 17.12.2012 - 12 A 876/12 - juris Rn. 45 ff.), hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet.
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 20 CS 10.1745

    Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Amperverbandes vom 1.

  • VGH Hessen, 13.03.1990 - 5 TH 3640/87

    Zur Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung einer Vorausleistung auf den

  • VG München, 13.03.2007 - M 2 K 06.129
  • VGH Hessen, 14.09.1995 - 5 UE 260/93

    Rückerstattung der die Erschließungsbeitragsforderung übersteigenden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.1994 - 6 A 10984/93

    Rückzahlungsanspruch von überzahlten Erschließungskosten bei Wechsel des

  • VG Kassel, 17.02.1987 - VI/2 E 1852/86
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